Ab 20. Mai 2018 gelten neue Regelungen für das “Pickerl”. Bei einigen Fahrzeuggruppen ist das Überziehen der Frist dann nicht mehr zulässig. Bis jetzt war es möglich, die wiederkehrende Begutachtung nach §57a innerhalb von 4 Monaten nach dem gelochten Termin machen zu lassen. Das ändert sich ab jetzt.

Bei folgenden Fahrzeugen muss künftig die wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:

  • Anhänger über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht (Klassen O3 und O4)
  • Zugmaschinen der Klasse T 5 und C5 über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h
  • LKW unabhängig vom Gewicht

Für diese Fahrzeuge gilt dann allerdings eine verlängerte Vorfrist von 3 Monaten:

  • Die Begutachtung kann im gelochten Kalendermonat selbst
  • und in den drei vorangegangenen Kalendermonaten absolviert werden.

Der Zeitraum, innerhalb dem die Begutachtung absolviert werden muss, verkürzt sich damit künftig auf 4 Monate, in der Übergangszeit für Fahrzeuge mit Lochung Juni bis August 2018 sogar noch stärker!
Diese Regelung trifft vor allem Land- und Forstwirte bei Arbeitsmaschinen über eine Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h. Wir empfehlen daher, rechtzeitig vor Ablauf des Pickerls einen Termin für die Überprüfung zu vereinbaren!

Übergangsregelung für 2018

Die verlängerte Vorfrist von 3 Monaten gilt erst ab 20. Mai 2018 und nicht rückwirkend! Bis dahin gilt also die „alte“ Vorfrist von nur einem Monat. Genauere Informationen zu den Übergangsregelungen gibt es auf der Webseite der Wirtschaftskammer Kärnten

Bei folgenden Fahrzeugen bleibt die Regelung für die Wiederkehrende Begutachtung unverändert:

  • PKW mit neun Sitzplätzen
  • Moped und Motorrad
  • Zugmaschinen bis 40 km/h Bauartgeschwindigkeit
  • Anhänger bis zu 3,5 to. hzG (PKW-Anhänger)
  • Landwirtschafltiche Anhänger

Das in den § 57a-Begutachtungsplaketten gelochte Datum (Kalendermonat und Jahr) ist generell der Kalendermonat des Jahrestages der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr. Die Wiederkehrende Begutachtung muss in Österreich grundsätzlich jährlich durchgeführt werden, je nach Art und Alter des Fahrzeuges gibt es unterschiedliche Intervalle.

 Weitere Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG

Neu für alle der Wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden Fahrzeuge ist, dass ein Fahrzeug bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab Überprüfung genutzt werden darf. Wird ein Mangel festgestellt, bei dem sogar Gefahr in Verzug besteht, kann die Behörde die Zulassung des Fahrzeuges aufheben.

Ab 20. Mai 2018 muss außerdem bei folgenden Fahrzeugen das Gutachten der letzten Wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a-Gutachten) verpflichtend im Fahrzeug mitgeführt werden:

  • bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 (Omnibussen mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz)
  • bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 (Lkw über 3,5 t hzG)
  • bei Fahrzeugen der Klassen O3, O4 (Anhängern über 3,5 t hzG)
  • und bei hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzten Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h